Jugendstrafrecht – Besonderheiten, Rechtsfolgen und Verteidigung
Das Jugendstrafrecht unterscheidet sich in wesentlichen Punkten vom allgemeinen Strafrecht. Im Mittelpunkt steht nicht allein die Ahndung einer begangenen Straftat, sondern vor allem der Erziehungsgedanke. Ziel ist es, Jugendliche und Heranwachsende von weiteren Straftaten abzuhalten und ihre soziale Entwicklung zu fördern. Deshalb sieht das Jugendgerichtsgesetz (JGG) besondere Verfahrensregeln und abgestufte Rechtsfolgen vor, die den persönlichen Umständen und dem Entwicklungsstand des Beschuldigten Rechnung tragen.
Ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat kann für Jugendliche und ihre Familien dennoch erhebliche Folgen haben. Bereits frühzeitig stellen sich wichtige Fragen: Welche Regeln gelten für das Verfahren? Müssen Eltern informiert werden? Welche Sanktionen bzw. Strafen drohen und unter welchen Voraussetzungen kann ein Verfahren eingestellt werden? Eine frühzeitige rechtliche Beratung kann den entscheidenden Unterschied machen und die Weichen im Verfahren richtigstellen.
1. Für wen gilt das Jugendstrafrecht?
Das Jugendstrafrecht gilt grundsätzlich für Jugendliche, die zur Tatzeit mindestens 14, aber noch nicht 18 Jahre alt waren (§ 1 Abs. 2 JGG). Kinder unter 14 Jahren sind in Deutschland strafunmündig und können strafrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden (§ 19 StGB).
Bei Jugendlichen kommt es zusätzlich auf ihre individuelle Einsichts- und Steuerungsfähigkeit an. Nach § 3 JGG ist ein Jugendlicher nur dann strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die bloße Überschreitung der Altersgrenze von 14 Jahren führt daher nicht automatisch zu einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit.
Auch auf Heranwachsende, also Personen, die zur Tatzeit 18, aber noch nicht 21 Jahre alt waren, kann das Jugendstrafrecht Anwendung finden. Maßgeblich ist § 105 JGG. Danach ist insbesondere zu prüfen, ob die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters unter Berücksichtigung seiner Umwelt ergibt, dass er zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Jugendstrafrecht kann außerdem gelten, wenn es sich bei der Tat nach ihrer Art, den Umständen oder den Beweggründen um eine typische Jugendverfehlung handelt. Ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht angewendet wird, hängt somit von den Umständen des Einzelfalls ab.
2. Welche Rechtsfolgen sieht das Jugendstrafrecht vor?
Das Jugendstrafrecht verfolgt gemäß § 2 JGG in erster Linie das Ziel, erneuten Straftaten entgegenzuwirken. Die Rechtsfolgen sollen deshalb möglichst erzieherisch wirken und an der Persönlichkeit des Jugendlichen sowie an den Ursachen der Tat ansetzen. Das Gesetz sieht hierfür unterschiedliche Reaktionsmöglichkeiten vor.
Zu den Erziehungsmaßregeln gehören insbesondere Weisungen und die Anordnung, Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen (§§ 9 bis 12 JGG). Weisungen nach § 10 JGG können beispielsweise die Verpflichtung umfassen, bestimmte Orte oder Kontakte zu meiden, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen, Arbeitsleistungen zu erbringen oder einen Täter-Opfer-Ausgleich zu versuchen. Welche Maßnahme geeignet ist, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.
Zudem können sogenannte Zuchtmittel nach §§ 13 bis 16 JGG in Betracht kommen. Hierzu zählen die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen und der Jugendarrest. Auflagen können etwa die Wiedergutmachung des verursachten Schadens, eine Entschuldigung oder die Erbringung von Arbeitsleistungen umfassen. Der Jugendarrest hingegen ist eine kurzzeitige Freiheitsentziehung und kann als Freizeit-, Kurz- oder Dauerarrest angeordnet werden.
Die schwerwiegendste Sanktion ist die Jugendstrafe. Sie ist eine Freiheitsentziehung in einer Jugendstrafanstalt und darf nach § 17 JGG nur verhängt werden, wenn wegen schädlicher Neigungen des Jugendlichen Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht ausreichen oder wenn die Schwere der Schuld eine Jugendstrafe erforderlich macht. Die Dauer beträgt nach § 18 JGG grundsätzlich mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre. Bei bestimmten besonders schwerwiegenden Straftaten kann das Höchstmaß zehn Jahre betragen. Für Heranwachsende gelten die besonderen Höchstgrenzen des § 105 Abs. 3 JGG.
3. Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens
Auch das Strafverfahren selbst ist auf die besondere Situation junger Beschuldigter zugeschnitten. Eine wichtige Rolle kommt dabei der Jugendgerichtshilfe zu, die nach § 38 JGG im Verfahren mitwirkt. Sie bringt insbesondere die Persönlichkeit, die Entwicklung und die sozialen Lebensverhältnisse des Jugendlichen in das Verfahren ein und unterstützt das Gericht bei der Auswahl einer geeigneten Rechtsfolge.
Eine Besonderheit ist außerdem die Möglichkeit, das Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen ohne Urteil zu beenden. Nach § 45 JGG kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, etwa wenn bereits eine erzieherische Maßnahme durchgeführt wurde oder wenn der Jugendliche bestimmte Auflagen erfüllt. Ist die Anklage bereits erhoben, kann das Gericht das Verfahren unter den Voraussetzungen des § 47 JGG einstellen. Diese Möglichkeiten werden häufig als Diversion bezeichnet. Sie sollen verhindern, dass es zu einem förmlichen Urteil kommt, wenn eine solche Reaktion auf Taten des Jugendlichen oder Heranwachsenden aus erzieherischer Sicht nicht erforderlich ist.
Die Hauptverhandlung gegen Jugendliche ist grundsätzlich nicht öffentlich (§ 48 JGG). Damit soll die Privatsphäre des jungen Menschen geschützt und eine zusätzliche Belastung durch öffentliche Aufmerksamkeit vermieden werden. Medialen Vorverurteilungen sowie Stigmatisierungen des Jugendlichen werden insofern entgegengewirkt. Für Heranwachsende gelten insoweit die besonderen Regelungen des JGG.
4. Welche Rechte haben Jugendliche und ihre Eltern?
Jugendliche Beschuldigte haben dieselben grundlegenden Verfahrensrechte wie erwachsene Beschuldigte. Dazu gehören insbesondere das Recht zu schweigen und das Recht, sich anwaltlich verteidigen zu lassen. Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten oder Angaben zur Sache zu machen.
Bei jugendlichen Beschuldigten sieht das JGG darüber hinaus besondere Beteiligungs- und Informationsrechte der Erziehungsberechtigten vor. Nach § 67 JGG stehen Eltern beziehungsweise gesetzlichen Vertretern grundsätzlich eigene Rechte im Verfahren zu. Dazu können insbesondere das Recht auf Anwesenheit bei bestimmten Verfahrenshandlungen und die Möglichkeit gehören, sich zu äußern. Diese Rechte dienen dazu, die Erziehungsberechtigten in das Verfahren einzubeziehen. Für Heranwachsende gelten diese besonderen Elternrechte nicht ohne Weiteres.
Auch die Vernehmung muss auf das Alter und den Entwicklungsstand des Jugendlichen Rücksicht nehmen. § 70c JGG enthält besondere Vorgaben für die Vernehmung jugendlicher Beschuldigter. Die Belehrungen und die Durchführung der Vernehmung müssen so gestaltet sein, dass der Jugendliche seine Rechte verstehen und tatsächlich wahrnehmen kann.
In bestimmten Fällen ist eine notwendige Verteidigung vorgeschrieben (§ 68 JGG). Das kann insbesondere bei schwerwiegenden Tatvorwürfen oder dann der Fall sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen erfüllt sind. Ob ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, richtet sich nach den konkreten Umständen und den gesetzlichen Vorgaben. Unabhängig davon ist es stets sinnvoll, frühzeitig einen im Jugendstrafrecht erfahrenen Strafverteidiger einzuschalten.
5. Untersuchungshaft im Jugendstrafrecht
Auch gegen Jugendliche kann unter engen gesetzlichen Voraussetzungen Untersuchungshaft angeordnet werden. Wegen des besonderen Erziehungsgedankens und der erheblichen Belastung, die eine Inhaftierung für junge Menschen bedeutet, gelten jedoch besonders strenge Anforderungen. Nach § 72 JGG ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn ihr Zweck nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden kann.
Vor einer Haftentscheidung ist deshalb zu prüfen, ob beispielsweise eine geeignete Betreuung, Auflagen oder andere Maßnahmen ausreichen. Zudem muss das Verfahren besonders beschleunigt geführt werden. Untersuchungshaft darf nicht dazu dienen, einen Jugendlichen zu erziehen oder ihn für sein Verhalten zu bestrafen. Vielmehr stellt sie eine strafprozessuale Sicherungsmaßnahme dar und setzt die allgemeinen Haftvoraussetzungen voraus.
6. Warum eine frühzeitige Verteidigung wichtig ist
Gerade im Jugendstrafrecht können die ersten Schritte des Ermittlungsverfahrens entscheidend sein. Unüberlegte Angaben gegenüber der Polizei oder anderen Ermittlungsbehörden können die spätere Verteidigung erschweren. Beschuldigte sollten daher zunächst unbedingt von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und vor einer Aussage anwaltlichen Rat einholen.
Ein Strafverteidiger kann Akteneinsicht beantragen, den Tatvorwurf rechtlich einordnen und prüfen, ob Verfahrensfehler vorliegen oder eine Einstellung nach §§ 45, 47 JGG in Betracht kommt. Zugleich können persönliche und soziale Umstände herausgearbeitet werden, die für die Entscheidung über eine geeignete erzieherische Reaktion von Bedeutung sind. Dazu zählen etwa die schulische oder berufliche Situation, das familiäre und soziale Umfeld, die persönliche Entwicklung oder eine bereits erfolgte Wiedergutmachung der Folgen einer Straftat.
Das Ziel einer Verteidigung im Jugendstrafrecht besteht deshalb nicht allein darin, eine möglichst geringe Sanktion zu erreichen. Entscheidend ist vielmehr, eine rechtlich zutreffende und dem Entwicklungsstand des jungen Menschen angemessene Lösung zu erzielen und nach Möglichkeit die negativen Folgen eines Strafverfahrens für seine weitere Entwicklung zu begrenzen.
7. Fazit
Das Jugendstrafrecht folgt spezifischen Regeln und stellt den Erziehungsgedanken in den Mittelpunkt. Ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommt, welche Rechtsfolgen drohen und ob eine Einstellung des Verfahrens möglich ist, hängt stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Wegen der besonderen Verfahrensregeln und der möglichen Auswirkungen auf die persönliche Entwicklung sollte möglichst zu Beginn eines strafrechtlich relevanten Vorwurfs geprüft werden, welche Verteidigungsstrategie sinnvoll ist. Die Kanzlei Rinker steht Ihnen bei jugendstrafrechtlichen Vorwürfen und Fragen mit einer strategisch fundierten, vorausschauenden sowie umfassenden Beratung zur Seite und nimmt Ihre rechtlichen Interessen konsequent in sämtlichen Verfahrensstadien wahr.