Ein hitziger Kommentar unter einem Nachrichtenartikel, ein zugespitzter Post in einer Facebook-Gruppe, eine wütende Reaktion in einem Chat: Die Grenzen zwischen scharfer Meinungsäußerung und strafbarer Hasskriminalität verschwimmen im Internet schnell. Immer häufiger erhalten Menschen Post von der Staatsanwaltschaft, weil ein Kommentar, ein geteilter Beitrag oder eine Reaktion in sozialen Netzwerken als strafbare Beleidigung, Volksverhetzung oder Bedrohung gewertet wird. Die gute Nachricht für Betroffene: Die rechtlichen Grenzen sind alles andere als eindeutig – und genau das eröffnet oft erfolgversprechende Verteidigungsansätze.
Welche Straftatbestände kommen bei Hate Speech infrage?
Der Begriff „Hate Speech" ist kein eigener Straftatbestand, sondern ein Sammelbegriff für verschiedene, ganz unterschiedlich schwere Delikte des Strafgesetzbuchs. Je nach Inhalt eines Postings kommen insbesondere folgende Tatbestände infrage:
- § 185 StGB – Beleidigung: Herabsetzende Äußerungen über eine konkrete Person
- § 186 StGB – Üble Nachrede: Verbreitung ehrenrühriger Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheit nicht erwiesen ist
- § 187 StGB – Verleumdung: Wissentlich falsche, ehrenrührige Behauptungen
- § 130 StGB – Volksverhetzung: Aufstacheln zum Hass gegen Bevölkerungsgruppen
- § 241 StGB – Bedrohung: Ankündigung eines Verbrechens gegenüber einer Person
- § 140 StGB – Billigung von Straftaten: Gutheißen bereits begangener schwerer Straftaten
Wo verläuft die Grenze zur Meinungsfreiheit?
Die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Grundgesetz schützt auch pointierte, polemische und überspitzte Äußerungen – selbst wenn sie andere verletzen oder empören. Kritik an Personen des öffentlichen Lebens darf schärfer ausfallen als Kritik an Privatpersonen. Strafbar wird ein Posting regelmäßig erst dort, wo es sich nicht mehr um eine Auseinandersetzung in der Sache handelt, sondern die Diffamierung der Person selbst im Vordergrund steht – juristisch spricht man dann von Schmähkritik oder Formalbeleidigung.
Diese Abgrenzung ist in der Praxis oft schwierig und hochgradig einzelfallabhängig. Gerichte müssen den konkreten Kontext einer Aussage würdigen: In welchem Zusammenhang wurde sie getätigt? Wie ist der Empfängerkreis zu verstehen? War die Äußerung eine Reaktion auf eine vorangegangene Provokation? Genau in dieser Abwägung liegt für die Verteidigung oft der entscheidende Ansatzpunkt.
Wie läuft ein Ermittlungsverfahren wegen eines Hasspostings ab?
Verfahren wegen Hate Speech werden meist durch eine Strafanzeige des Betroffenen oder durch Meldestellen für Hasskriminalität in Gang gesetzt. Über ein Auskunftsersuchen bei dem jeweiligen Plattformbetreiber wird häufig die IP-Adresse und darüber die Identität des mutmaßlichen Verfassers ermittelt. In schwereren Fällen – etwa bei Volksverhetzung oder wiederholten Taten – kommt es auch zu Hausdurchsuchungen und der Sicherstellung von Endgeräten.
Wie sollten Sie sich verteidigen?
Wer eine Vorladung oder einen Strafbefehl wegen eines Postings erhält, sollte keinesfalls vorschnell eine Stellungnahme abgeben oder sich gar entschuldigen, bevor die Rechtslage genau geprüft wurde. Eine erfolgreiche Verteidigung setzt regelmäßig an mehreren Punkten an: der genauen Einordnung der Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Werturteil, dem Kontext, in dem sie gefallen ist, sowie – bei Zweifeln – der tatsächlichen Urheberschaft des Postings. Als Fachanwalt für Strafrecht prüfe ich in jedem Fall zunächst, ob überhaupt eine strafbare Handlung vorliegt oder ob die Äußerung noch von der Meinungsfreiheit gedeckt ist.